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Königlicher Spielmannszug
Walhorn
 V.o.G.        Gegründet 1935

Statuten des Vereins

Abschrift der Satzungen des Königlichen Spielmannszug Walhorn VoG laut der außerordentlichen Generalversammlung vom 22/10/2004, gezeichnet von Marc Beckers in seiner Eigenschaft als Kassierer und Rose-Marie Pitz in ihrer Eigenschaft als Präsident der Vereinigung am 26/11/2004.

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet Königlicher Spielmannszug Walhorn. In Abkürzung: Kgl. Spielmannszug Walhorn.

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Walhorn, Walhorner Str. 4. Er kann durch einfachen Beschluss des Vorstandes, welcher im Belgischen Staatsanzeiger veröffentlicht wird, an jedem anderen Ort verlegt werden. Der Sitz befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Gegenstand

Gegenstand der Vereinigung ist das Musizieren in Gemeinschaft und insbesondere das Musizieren in der Öffentlichkeit. Die Vereinigung verfolgt weder politische noch weltanschauliche Zwecke und untersagt sich diesbezügliche Betätigung. Die Vereinigung kann alle Aktivitäten sowohl in Belgien wie im Ausland durchführen, die sich direkt oder indirekt mit ihrem Ziel vereinbaren. Sie kann sich an bestehende Fachverbände und überörtliche Interessengemeinschaften anschließen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Zahl der Mitglieder, die mindestens drei beträgt, ist unbegrenzt. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 6: Aufnahmen

Jede physische und juristische Person kann Mitglied werden und hat die Satzung der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung zu interessieren sowie aktiv an den Tätigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

Die Eintragung als Mitglied bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Eintragung als Ehrenmitglied bedarf der Genehmigung der Generalversammlung. Der Vorstand und die Generalversammlung sind nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Antrages mitzuteilen. Die Einschreibung wird gültig mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.

Artikel 7: Beiträge

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Sie dürfen den jährlichen Beitrag von 125,- € nicht überschreiten.

Artikel 8: Ausschluss und Rücktritt

Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei drittel ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann, bis zum Beschluss der Generalversammlung, das Mitglied, welches schwerwiegende Verstöße bzgl. der Statuten, der guten Sitten verübt hat, suspendieren.

Ein Mitglied kann aus der Vereinigung austreten durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Vorstand. Mitglieder die den jährlichen Beitrag nicht entrichtet haben, werden als ausscheidend betrachtet.

Zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sowie Erben von verstorbenen Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung. Sie dürfen die Beiträge, die sie selbst eingezahlt haben oder ihr Rechtsvorgänger eingezahlt hat, nicht zurückfordern.

Artikel 9: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zuständigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Falle einer juristischen und öffentlichen Person, die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt.

Der Vorstand achtet darauf, dass alle Abänderungen in Bezug auf Mitglieder unverzüglich gemäss der gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht eingetragen werden.

Artikel 10: Vorstand

Die Vereinigung wird verwaltet durch den Vorstand, der aus mindestens drei Personen, Mitglied oder nicht, bestehen muss. Die Vorstandsmitglieder werden für höchstens sechs erneuerbare Jahre von der ordentlichen Generalversammlung gewählt und können jederzeit von ihr abberufen werden.

Die Mitglieder sind wiederwählbar.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die restlichen Vorstandsmitglieder eine vorläufige Ersatzwahl vornehmen. Die nächste darauf folgende Generalversammlung schreitet zur definitiven Ernennung.

Jedes Vorstandsmitglied, das zur Besetzung eines während der Dauer frei gewordenen Mandats ernannt wird, wird nur für die Zeit ernannt, die erforderlich ist, um dieses Mandat zu Ende zu führen. Die Mandate werden aufgrund einer vom Vorstand beschlossene Ordnungsneuregelung erneuert.Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, eventuell einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Kassenführer und eventuelle Beisitzer. Im falle einer Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wir dessen Amt vom stellvertretenden Vorsitzenden gegebenenfalls vom Schriftführer wahrgenommen.

Artikel 11: Beschlüsse des Vorstandes

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder von zwei Vorstandsmitgliedern mindestens einmal pro Trimester einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Die Beschlüsse werden in das Sitzungsprotokoll eingetragen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen. Auszüge daraus, die vor Gericht vorgelegt werden müssen, werden vom Vorsitzenden oder von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

Artikel 12: Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand ist befugt, alle die für die Verwirklichung des Vereinigungszweckes notwendigen oder nützlichen Handlungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Handlungen, die der Generalversammlung gesetzlichen vorbehalten sind.

Er kann insbesondere Urkunden und Verträge unterzeichnen, Vergleiche abschließen, Mobilien und Immobilien erwerben, verkaufen oder tauschen, letztere hypothekarisch belasten, Darlehn mit oder ohne Hypothekenbestellung aufnehmen, Schuldverschreibungen mit oder ohne hypothekarische Sicherheit ausgeben; Zwangsvollstreckungen beantragen, mit oder ohne Quittungserteilung oder Zahlungen, Löschung erteilen über die von Amts wegen vorgenommenen oder anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pachtverträge abschließen und deren Dauer festlegen, öffentliche oder private Zuschüsse und Subventionen annehmen, Vermächtnisse und Schenkungen entgegennehmen, Sondervollmachten an Mandatäre seiner Wahl, die Mitglieder sind oder nicht, erteilen, die Mitglieder des Personals ernennen und abberufen sowie deren Befugnisse und Entlohnung festsetzen, Kommissionen ins Leben rufen, die zur Förderung des Gesellschaftsleben beitragen.

Artikel 13: Tägliche Verwaltung

Der Vorstand kann einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied die tagtägliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht übertragen. Er kann ebenfalls gleich welchem Beauftragten seiner Wahl Sondervollmacht jeglicher Art erteilen. Im Rahmen der täglichen Verwaltung, d. h. Für alle Verbindlichkeiten die den Betrag von 2500 € nicht übersteigen, kann der Vorsitzende und der Kassierer durch seine alleinige Unterschrift die Gesellschaft vertreten.

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen, genügen die gemeinsamen Unterschriften des Vorsitzenden oder des ihn vertretenden Vorstandsmitgliedes und des Kassierers, damit die Vereinigung vor Drittpersonen und Gericht rechtsgültig vertreten ist.

Im Rahmen der tagtäglichen Verwaltung genügt jedoch die alleinige Unterschrift des mit der tagtäglichen Verwaltung beauftragten Vorstandsmitgliedes. Diese Vorstandsmitglieder brauchen keinen Beschluss, keine Genehmigung und keine Sondervollmacht nachzuweisen.

Artikel 15: Verantwortlichkeit des Vorstandes

Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichten unterliegen die Vorstandsmitglieder nicht der persönlichen Haftung.

Artikel 16: Kommissar

Die Generalversammlung kann einen oder zwei Kommissare ernennen, die mit der Prüfung und Kontrolle der Finanzoperationen der Gesellschaft beauftragt sind und der Generalversammlung hierüber Bericht erstattet. Die Kommissare haben eingeschränktes Aufsichts- und Kontrollrecht über alle Finanzgeschäfte der Gesellschaft. Sie können vor Ort Einsicht nehmen in die Bücher und Rechnungsbelege der Vereinigung. Den Kommissaren werden jedes halbe Jahr eine Aufstellung mit den Aktiva und Passiva der Gesellschaft ausgehändigt.

Artikel 17: Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Generalversammlung ist zuständig für alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Vorstande gesetzlich aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Artikel 18: Einberufung der Generalversammlung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden, diese sollte vor dem ersten Mai stattgefunden haben. Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Gesellschaft erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen.

Jede Versammlung findet am Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind. Alle Mitglieder müssen dazu eingeladen werden. Falls nicht außerordentliche Dringlichkeit besteht, muss die Einberufung einer Generalversammlung durch einen einfachen Brief mindestens zehn tage vor dieser Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Weitere Interpellationen müssen schriftlich acht Tage vor der Generalversammlung dem Sekretär zugestellt werden. Die Versammlung kann nur über die in der Tagesordnung stehenden Punkte beraten.

Artikel 19: Stimmrecht

Jedes Mitglied kann an der Generalversammlung teilnehmen. Alle Mitglieder, auch die vor dem Gesetz nicht volljährig sind, haben das gleiche Stimmrecht und verfügen über eine STIMME.

Artikel 20: Vertretung bei der Generalversammlung

Jedes Mitglied darf sich bei der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten, welcher Stimmrecht hat, vertreten lassen. Der Vorstand hat die Möglichkeit, nur nach seinem Muster erstellten Vollmachten zuzulassen. Ein Mitglied darf mehrere Mitglieder bei der Abstimmung vertreten.

Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen. Jedoch das, trotz regelmäßiger Einladung, nicht Erscheinen eines Mitgliedes, wird so ausgelegt, dass dieses Mitglied den Vorstandsmitgliedern die Vollmacht erteilt hat, um in seinem Namen an der Generalversammlung teilzunehmen.

Artikel 21: Beschlüsse der Generalversammlung

Im Allgemeinen ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes ausschlaggebend.

In Abweichung vom vorstehenden Absatz dürfen Beschlüsse der Versammlung über die Satzungsänderungen, über den Ausschluss von Mitgliedern oder freiwillige Auflösung der Vereinigung nur unter besonderen, in den Artikeln 8, 12 und 20 des Gesetzes vom 27 Juni 1921 vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit der Mehrheit und eventuell der gerichtlichen Bestätigung gefasst werden.

Artikel 22: Protokolle

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zur Unterschrift vorgelegt werden; sie werden außerdem in einem besonderen Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

Artikel 23: Interne Regelung

Eine interne Regelung kann durch den Vorstand bei der Generalversammlung vorgenommen werden mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 24: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung entspricht einem Kalenderjahr. Am Ende des Geschäftsjahr werden die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaltsplan für das folgende Jahr wird aufgesetzt. Die Abrechnung und der Haushaltsplan werden der nächsten Generalversammlung zur Billigung unterbreitet. Der Überschuss der Kostenrechnung wird an die Rücklage überwiesen.

Artikel 25: Auflösung

Im Falle einer Auflösung wird das nach der Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbleibende Nettovermögen der Vereinigung einer vom Vorstand zu bestimmenden Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die dem Zweck möglichst nahe kommt, zugeführt.

Findet diese Klausel keine Anwendung, so werden die Aktiva zu folgendem Zweck verwendet:

  • a) Die Güter, die in der Vereinigung eingebracht oder ihr geschenkt oder vermacht worden sind, werden denjenigen, die diese Einbringung, Schwenkungen oder Vermächtnisse vorgenommen haben, oder deren Anspruchsberechtigten zurück erstattet, insofern der Betroffene dies im Laufe des auf die Auflösung folgenden Jahres beantragen.
  • b) Der Restbetrag der übrig bleibt, nachdem diese Rückerstattungen vorgenommen wurden oder nachdem die dazu vorgesehene Frist ohne Forderung abgelaufen ist, wird den Mitgliedern am Tage der Liquidation, der Flüssigmachung und Aufteilung des somit zustanden gekommenen ungeteilten gemeinsamen Eigentums durch Beschlüsse geregelt werden, die selbst mit einfacher Mehrheit der ungeteilten Anteile fassen.

Artikel 26: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Gezeichnet am 26/11/2004
Präsident: PITZ Rose-Marie
Kassierer: BECKERS Marc

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